Alpenverein Versicherungsumfang
Der ALPENVEREIN WELTWEIT SERVICE gewährt Versicherungsschutz für alle OeAV-Mitglieder bei Freizeitunfällen für den Bereich Bergung.
Der Deckungsschutz für die Leistungen aus dem Bereich Rückholung, Verlegung und Heilbehandlung gilt bei Freizeit- und Berufsunfällen sowie bei Krankheit.
Der ALPENVEREIN WELTWEIT SERVICE ist weltweit gültig mit Ausnahme der Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung, die sich auf Europa beschränken.
Versicherer für den ALPENVEREIN WELTWEIT SERVICE ist die UNIQA Personenversicherung AG, für die Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung die GENERALI Versicherung AG.

Versicherungssummen:
1. bis zu EUR 22.000,-- für Bergungskosten pro Person und Versicherungsfall.
Unter Bergungskosten verstehen wir jene Kosten der ortsansässigen Rettungsorganisationen (bei grenznahen Ereignissen auch die Kosten der Rettungsorganisationen des Nachbarlandes), die notwendig werden, wenn der Versicherte einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und verletzt oder unverletzt geborgen werden muß ( dasselbe gilt sinngemäß auch für den Todesfall ).
Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach dem Versicherten und seines Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zum, dem Unfallort nächstgelegenen, Spital.

2. Rückhol-, Verlegungs- und med. Heilbehandlungskosten.
• Rückholdienst aus dem Ausland ohne Summenbegrenzung.
• Verlegungskosten von Verletzen/Erkrankten und Überführungskosten von Toten im Inland ohne Summenbegrenzung wenn eine Bergung vorausgegangen ist.
• Für medizinisch notwendige Heilbehandlungen (inklusive des medizinisch notwendigen Transportes ins Krankenhaus) im Ausland bis zu EUR 7.500,--.

Die Deckung für Punkt 2 umfasst im Einzelnen:
2.1 Die vollen Kosten eines medizinisch begründeten Krankentransportes aus dem Ausland in eine Krankenanstalt im Land des ständigen Wohnsitzes, oder an den ständigen Wohnsitz, dazu die Kosten der Mitbeförderung einer dem Transportierten nahe stehenden Person.
Voraussetzung für eine Rückholung ist neben der Transportfähigkeit des Versicherten,
a) daß eine lebensbedrohende Störung des Gesundheitszustandes besteht oder
b) daß aufgrund der vor Ort gegebenen medizinischen Versorgung eine dem heimatlichen Standard entsprechende Behandlung nicht sichergestellt ist oder
c) daß ein stationärer Krankenhausaufenthalt von mehr als 5 Tagen zu erwarten ist.
2.2 Die im Ausland (nicht im Land des ständigen Wohnsitzes) erwachsenden Kosten einer unaufschiebbaren medizinisch notwendigen Heilbehandlung einschließlich ärztlich verordneter Arzneimittel, eines medizinisch notwendigen Transportes ins nächstgelegene geeignete Krankenhaus bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,--, wobei hiervon für ambulante Heilbehandlungen einschließlich ärztlich verordneter Arzneimittel EUR 1.500,-- zur Verfügung stehen. Für ambulante Heilbehandlungen einschließlich ärztlich verordneter Arzneimittel gilt eine Selbstbeteiligung von EUR 70,-- pro Person und Auslandsaufenthalt. Diese wird stets von der Versicherungsleistung der UNIQA Personenversicherung AG abgezogen, also auch im Fall der Leistungspflicht einer weiteren Pflicht- oder Privatversicherung.
Für die Kosten eines stationären Aufenthaltes tritt der Versicherer in Vorleistung.
Eine Vorleistung wird nur an ein Krankenhaus geleistet.

2.3 Die vollen Kosten der Überführung eines Verstorbenen zu dessen letztem Wohnort.
2.4 Verlegungs- und Überführungskosten im Inland. Verlegungskosten sind Transportkosten von einer Krankenanstalt zu einer dem ständigen Wohnsitz nahe gelegenen Krankenanstalt oder an den ständigen Wohnsitz selbst. Überführungskosten sind die Transportkosten eines Verstorbenen zu dessen letztem Wohnort.
2.5 Die Transporte gemäß Pkt. 2.1, 2.3 und 2.4 müssen von einer der auf der OeAV-Mitgliedskarte angeführten Vertragsorganisation organisiert werden, ansonsten werden maximal EUR 750,-- vergütet.
Die Leistungen im Ausland gem. Pkt. 2 werden während der ersten 6 Wochen einer jeden Auslandsreise erbracht. Die Versicherungssummen gelten pro Person und Auslandsreise.

3. Haftpflichtversicherung
bis zu EUR 2,180.186,–
Rechtsschutzversicherung bis zu EUR 32.703,– .
Gedeckt sind Schadenersatzverpflichtungen für Personen- und Sachschäden (Haftpflicht), Anwalts- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer, oder zur Verteidigung bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde gegen den Vorwurf einer fahrlässigen Verletzung der Strafvorschriften (Rechtsschutz), soweit solche den in- und ausländischen Mitgliedern aus ihrer Vereinstätigkeit entstehen.
Unter Vereinstätigkeit verstehen wir:
• die Teilnahme an jedweden von den Sektionen des OeAV ausgeschriebenen Veranstaltungen,
• die Ausübung (auch private, außerhalb von Sektionsveranstaltungen) von folgenden Sportarten: Wandern, Bergsteigen, Klettern, Skilaufen, Skitourengehen, Snowboarden, Wildwasserpaddeln (Kajak), Canyoning, Mountainbiken, Sporttauchen und hobbymäßiges Sportradfahren.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa inklusive der Mittelmeerinseln (ausgeschlossen sind die Inseln im Atlantischen Ozean, Island, Grönland, Spitzbergen sowie der asiatische Teil der Türkei und der GUS).

Ausschlüsse für den Bereich Bergungskosten:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht:
• Auf Unfälle/Krankheit bei einer berufsmäßigen oder sonstigen entgeltlich ausgeführten Tätigkeit sowie auf Unfälle/Krankheit der Mitglieder von Rettungsorganisationen bei organisierten Rettungseinsätzen oder sonstigen Tätigkeiten im Auftrag der Rettungsorganisation.
(Ausnahme: Die entgeltliche Tätigkeit als geprüfter Berg- und Schiführer und als geprüfter Wanderführer ist versichert).
• Auf Unfälle bei der Benützung von Kraftfahrzeugen. Versichert aber sind Kfz-Unfälle auf dem Weg (auch auf indirektem) zu und von Versammlungen und Veranstaltungen des OeAV sowie auf dem Weg zu und von einer satzungsgemäßen (auch privaten) Vereinstätigkeit wie Wandern, Bergsteigen, Klettern, Skilaufen, Skitourengehen, Snowboarden, Wildwasserpaddeln, Canyoning, Mountainbiken und hobbymäßiges Sportradfahren. Unfälle bei der Benützung von Seilbahnen und Liften sind versichert.
• Auf Unfälle bei der Benützung von Luftfahrtgeräten (Drachen, Paragleiter), Luftfahrzeugen (private Motor- und Segelflugzeuge) und beim Fallschirmspringen. Versichert aber ist die Benutzung von Motorflugzeugen, welche für die Personenbeförderung zugelassen sind (z.B. Verkehrsflugzeuge).
Auf Unfälle bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben
auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie dem Training hinzu.

Ausschlüsse für den Bereich Rückholung, Verlegung und medizinische Heilbehandlung:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:
• Heilbehandlungen, die bereits vor Antritt der Auslandsreise begonnen haben.
• Heilbehandlungen von chronischen Krankheiten, außer als Folge akuter Anfälle oder Schübe.
• Heilbehandlungen, die Zweck des Auslandsaufenthaltes sind.
• Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen.
• Schwangerschaftsunterbrechungen sowie -untersuchungen und Entbindungen, ausgenommen jene vorzeitigen Entbindungen, die mindestens zwei Monate vor dem natürlichen Geburtstermin erfolgen.
• Heilbehandlungen infolge von übermäßigem Alkoholgenuß sowie Missbrauch von Suchtgiften und Medikamenten.
• Kosmetische Behandlungen, Kurbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen.
• Prophylaktische Impfungen.
• Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die durch Kriegsereignisse jeder Art und durch aktive Beteiligung an Unruhen oder vorsätzlich begangenen Straftaten entstehen.
• Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen aus der aktiven Teilnahme gegen Entgelt an öffentlich stattfindenden sportlichen Wettbewerben und dem Training hinzu, sowie Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen aus der Teilnahme an jenen sportlichen Wettbewerben und Training die unter „Ausschlüsse für den Bereich Bergungskosten“ angeführt sind.
• Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die infolge schädigender Wirkung von Kernenergie entstehen.
• Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen bei der Ausübung von Flugsportarten (siehe auch dazu „ Ausschlüsse für den Bereich Bergungskosten“ ).
• Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen der Mitglieder von
Rettungsorgansiationen die bei organisierten Rettungseinsätzen oder sonstigen Tätigkeiten im Auftrag der Rettungsorganisation entstehen.

Achtung:
Kfz-Unfälle im Ausland sind im Rahmen der unter Punkt 2 angeführten Leistungen generell versichert, sofern sie nicht bei der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallys) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen.

Versicherungsdauer
Der Versicherungsschutz ist gewährleistet, sofern der laufende Mitgliedsbeitrag vor einem Schadenereignis bezahlt ist.
Eine Ausnahme bildet der Januar eines jeden Jahres. Tritt ein Schadenereignis in diesem Zeitraum ein und ist der Beitrag für dieses Kalenderjahr noch nicht bezahlt, erfolgt eine Leistung nur dann, wenn der Beitrag noch bezahlt wird und für das Vorjahr der Mitgliedsbeitrag einbezahlt wurde.
Bei Einzahlung des Beitrages nach dem 31. Januar beginnt der Versicherungsschutz mit dem der Einzahlung folgenden Tag null Uhr.
Neumitglieder, die ab 1.9. eines jeden Jahres beitreten, gelten bis zum darauffolgenden 1.1. auch als versichert, obwohl für diesen Zeitraum kein Mitgliedsbeitrag verrechnet wird.
Was ist im Versicherungsfall zu tun?
Eine Unfallmeldung mittels Schadenformular an den Sparkassen-Versicherungsdienst (6020 Innsbruck, Brunecker Straße 2e) oder an den Oesterreichischen Alpenverein (Oesterreichischer Alpenverein, Olympiastraße 37, 6020 Innsbruck)

senden. Kopie des Einzahlungsbeleges, mit dem der AV-Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde, beilegen.
Schadenformulare gibt es auch bei den Sektionen oder beim Gesamtverein:
A-6010 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 15.

Zusätzlich:
1. Bei Bergungen: Bei Erhalt der Rechnungen von Bergrettungen diese nicht bezahlen, sondern im Original an den SVD oder an den OeAV schicken. Hubschrauberrechnungen vorher beim Sozialversicherer einreichen und dann mit dem Bescheid desselben (Teilzahlung, Ablehnung) an den SVD/OeAV schicken.
2. Bei ambulanten Heilbehandlungen (einschließlich Kauf von Arzneimitteln): Die Kosten sind zunächst selbst zu tragen. Die Rechnung des Arztes muß folgende Angaben enthalten: Name und Geburtsdatum der behandelten Person, Krankheitsbezeichnung, Behandlungsleistung und Zeit, Zahlungsnachweis. Die Rechnungen sind nach der Einreichung beim Sozialversicherer spätestens 6 Monate nach Beendigung der Reise mit dem Bescheid des Sozialversicherers vorzulegen.
3. Bei stationären Heilbehandlungen, Rückholungen (Überführungen) aus dem Ausland, Verlegungen (Überführungen) im Inland: Zuerst unbedingt Kontakt mit der UNIQA Personenversicherung AG (Tel. 0043 (0) 1 2049999, Fax. 0043 (0) 1 21175-1199, Bürozeiten!) oder mit der Tyrol Air Ambulance (Tel. 0043 (0) 512 22422, Fax. 0043 (0) 512 28 88 88, e-mail: taa@taa.at, 24 Stunden-Service) herstellen. Um die anfallenden Kosten zu bevorschussen bzw. die erforderlichen Maßnahmen (Transport) treffen zu können, müssen Name, Adresse, Geburtsdatum und die AV-Mitgliedsnummer bekannt gegeben werden.
Infolge wird mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufgenommen und über die Durchführung und die Art des Transportes (Krankenwagen, Bahn, Passagierflugzeug, Ambulanzjet) entschieden. Die endgültige Entscheidung liegt beim Arzt der Tyrol Air Ambulance.

Wer ist versichert?
Jedes OEAV-Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode bezahlt hat. Auch beitragsfreie Mitglieder wie Kinder und Jugendliche ohne Einkommen bis max. 27 Jahre, deren beide Elternteile (bei Alleinerziehern ein Elternteil) Mitglieder sind, sowie Jubilare sind voll versichert, sofern sie beim Verein gemeldet sind und damit eine gültige Mitgliedskarte besitzen. OeAV-Mitglieder, die ihren permanenten Wohnsitz im Ausland haben oder über eine ausländische Staatsbürgerschaft verfügen, sind ebenfalls voll versichert. Der in den Versicherungsbedingungen angeführte Begriff "Ausland" bezieht sich in diesem Fall auf den jeweiligen ständigen Wohnsitz.
Achtung!
Vor Rückholung, Überführung (nicht bei Bergung) und Verlegung im In- und Ausland unbedingt Kontaktaufnahme mit:
• Tyrol Air Ambulance 0043 (0) 512 22422, Fax 28 88 88
e-mail: taa@taa.at
• UNIQA Personenversicherung AG 0043 (0) 1 204 9999 (Bürozeiten)
Ansonsten werden nur max. EUR 750,– ersetzt!

Vertragsgrundlage
Bilden die dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung und die besonderen Bedingungen für die Kollektivunfallversicherung, die allgemeinen und ergänzenden Bedingungen für die Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung, sowie die diesen Verträgen zu Grunde liegenden Rahmenvereinbarungen.
Der Versicherungsschutz besteht subsidiär.
Das bedeutet, daß Leistungen nur dann und in jenem Ausmaß erbracht werden, als dafür nicht eine andere Versicherung (Sozialversicherer, Privatversicherer) Leistungen zu erbringen hat oder tatsächlich erbringt. Ein Anspruch besteht nicht, wenn Leistungen für die versicherte Person unentgeltlich erbracht wurden bzw. zu erbringen waren.